Erstattung bei Flugausfall und Verspätung – auch bei Inlandsflügen

Wird ein Flug gestrichen oder startet er mit großer Verspätung, haben Reisende in Europa klar geregelte Rechte. Grundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004, die bereits seit 2005 gilt – ein eigenes neues Gesetz für ein bestimmtes Jahr gibt es dabei nicht. Wichtig für Reisen innerhalb Deutschlands: Die Verordnung greift auch bei Inlandsflügen, denn sie gilt für alle Flüge, die an einem Flughafen in der EU starten. Dieser Ratgeber erklärt den allgemeinen Ablauf – von Anspruch und Betreuung bis zur Frage, wann eine Erstattung entfällt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Anzeigetafel mit annullierten Flügen am Flughafen
Bild: mathewbrowne / Pixabay

Wann Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben

Eine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004 kommt in drei Fällen in Betracht: bei einer Annullierung, bei einer erheblichen Verspätung sowie bei einer Nichtbeförderung, etwa wegen Überbuchung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Anspruch bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort. Wie hoch die Zahlung ausfällt, richtet sich nach der Flugdistanz:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer,
  • 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer sowie allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern,
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer.

Die Airline darf den Betrag um die Hälfte kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung mit nur begrenzter Verspätung anbietet. Da innerdeutsche Strecken kurz sind, fällt hier in der Regel die Stufe von 250 Euro an. Wie das im Detail für innerdeutsche Verbindungen aussieht, lesen Sie im Beitrag zu den Flugentschädigungen bei Inlandsflügen.

Betreuungsleistungen: Was die Airline am Flughafen leisten muss

Unabhängig von einer möglichen Ausgleichszahlung schuldet die Fluggesellschaft bei längeren Wartezeiten sogenannte Betreuungsleistungen. Dazu zählen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Umfang, bei einer nötigen Übernachtung eine Hotelunterkunft samt Transfer sowie die Möglichkeit, zwei Telefonate zu führen oder Nachrichten zu versenden. Diese Leistungen stehen Ihnen je nach Entfernung ab einer bestimmten Wartezeit zu – bei kürzeren Flügen bis 1.500 Kilometer ab zwei Stunden, bei mittleren Distanzen ab drei Stunden und bei Langstrecken ab vier Stunden.

Wichtig: Der Anspruch auf Betreuung besteht auch dann, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und deshalb keine Ausgleichszahlung fällig wird. Fallen Kosten für Verpflegung oder Übernachtung an, die die Airline vor Ort nicht übernimmt, sollten Sie die Quittungen aufbewahren und den Ersatz später schriftlich verlangen.

Reisende mit Gepäck in einem Flughafenterminal
Bild: viarami / Pixabay

Rückerstattung oder Ersatzbeförderung – Ihr Wahlrecht

Wird ein Flug annulliert oder verspätet er sich stark, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können sich entweder für eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden oder die vollständige Erstattung des Ticketpreises verlangen. Die Rückerstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen; bei bereits angetretenen Anschlussreisen kann zusätzlich ein Rückflug zum Ausgangsort dazugehören.

Beide Wege schließen eine mögliche Ausgleichszahlung nicht aus – Erstattung oder Umbuchung auf der einen und die pauschale Entschädigung auf der anderen Seite sind getrennt zu betrachten. Prüfen Sie in Ruhe, welche Option zu Ihrer Reise passt, bevor Sie am Schalter zustimmen.

Außergewöhnliche Umstände: Wann der Anspruch entfällt

Nicht jede Störung führt zu einer Ausgleichszahlung. Geht die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, entfällt die pauschale Entschädigung. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterlagen, Sicherheitsrisiken, politische Instabilität oder ein Streik der Flugsicherung.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft strittig – nicht jeder Streik oder jede technische Störung gilt automatisch als außergewöhnlicher Umstand. Ob ein konkreter Fall darunterfällt, lässt sich pauschal nicht sagen; hier helfen die weiter unten genannten Schlichtungs- und Beratungsstellen. Die Betreuungsleistungen am Flughafen bleiben in diesen Fällen ohnehin bestehen.

Bei Flugausfall oder Verspätung: das sollten Sie tun
  • Am Flughafen bleiben und sich sofort beim Bodenpersonal oder bei der Airline melden.
  • Grund und Dauer der Verspätung oder Annullierung schriftlich bestätigen lassen.
  • Betreuungsleistungen einfordern: Getränke und Mahlzeiten, bei einer nötigen Übernachtung Hotel und Transfer.
  • Alle Belege sammeln: Bordkarte, Buchungsbestätigung und Quittungen für Zusatzkosten.
  • Wahlrecht nutzen: entweder Ersatzbeförderung oder die volle Erstattung des Ticketpreises verlangen.
  • Ausgleichszahlung je nach Flugdistanz (250, 400 oder 600 Euro) schriftlich bei der Airline geltend machen.
  • Bei Ablehnung: kostenlose Schlichtung über die söp oder eine Beratung beim Europäischen Verbraucherzentrum nutzen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, klären die Airline, die söp, das EVZ oder ein Fachanwalt für Reiserecht.

Ansprüche durchsetzen: Wo Sie Hilfe bekommen

Machen Sie Ihre Ansprüche zunächst schriftlich und mit allen Belegen direkt bei der Fluggesellschaft geltend. Lehnt die Airline ab oder reagiert sie nicht, können Sie sich an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden: Die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) bietet ein kostenloses Verfahren an. Beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erhalten Sie Beratung, und das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die staatliche Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte.

Daneben gibt es kommerzielle Inkasso-Dienstleister wie den Online-Dienstleister Myflyright.de, die Ansprüche gegen eine Erfolgsprovision durchsetzen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab – die Schlichtung über die söp ist für Verbraucher kostenlos. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte geben die genannten Stellen oder ein Fachanwalt.

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Fazit

Bei Flugausfall und Verspätung sind Fluggäste innerhalb der EU gut geschützt – und das gilt ausdrücklich auch für Inlandsflüge. Wer vor Ort die Betreuungsleistungen einfordert, sein Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung kennt und die Belege sammelt, ist auf der sicheren Seite. Bleibt die Airline bei einer berechtigten Forderung hart, führen die kostenlose Schlichtung über die söp oder die Beratung beim EVZ oft weiter.

Verbindliche Auskünfte und weitere Informationen

  • EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 im Volltext (EUR-Lex): eur-lex.europa.eu
  • Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp): soep-online.de
  • Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ): evz.de
  • Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Durchsetzungsstelle Fluggastrechte: lba.de