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Wird ein Flug innerhalb Deutschlands gestrichen oder landet er mit großer Verspätung, stehen Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche zu. Grundlage ist die EU-Verordnung 261/2004, die für Abflüge von deutschen und anderen EU-Flughäfen gilt – und damit auch für innerdeutsche Verbindungen. Dieser Beitrag erklärt, wann ein Anspruch entsteht, wie hoch eine Ausgleichszahlung ausfallen kann und an welche Stellen Sie sich wenden können.
Die folgenden Hinweise sind eine allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen, hängt von den Umständen ab. Verbindliche Auskünfte geben die Fluggesellschaft, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) sowie eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Wann die EU-Fluggastrechte gelten
Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung. Sie gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie für Flüge in die EU, die von einer in der EU ansässigen Airline durchgeführt werden. Innerdeutsche Flüge – etwa von München nach Hamburg – fallen deshalb ebenso unter die Verordnung wie internationale Strecken. Die kürzere Distanz ändert nichts am grundsätzlichen Anspruch, wohl aber an der möglichen Höhe der Ausgleichszahlung.
Welche Rechte Sie bei Verspätung oder Ausfall haben
Die Verordnung unterscheidet zwischen Betreuung, Erstattung oder Umbuchung und einer pauschalen Ausgleichszahlung:
- Betreuungsleistungen: Ab einer bestimmten Wartezeit haben Reisende Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke, auf Kommunikationsmittel und – wenn eine Übernachtung nötig wird – auf Unterkunft und Transfer.
- Erstattung oder anderweitige Beförderung: Bei einer Annullierung können Sie zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Umbuchung auf einen anderen Flug wählen.
- Ausgleichszahlung: Bei einer Annullierung ohne rechtzeitige Information, bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung sowie bei einer Ankunft von mindestens drei Stunden über der planmäßigen Zeit kann eine pauschale Ausgleichszahlung fällig werden – vorausgesetzt, die Fluggesellschaft ist für die Störung verantwortlich.
Höhe der Ausgleichszahlung nach Flugstrecke
Die Ausgleichszahlung ist in der Verordnung pauschal nach der Flugdistanz gestaffelt. Sie richtet sich nicht nach dem gezahlten Ticketpreis. Innerdeutsche Flüge liegen durchweg unter 1.500 Kilometern und fallen damit in die erste Stufe.
Für einen innerdeutschen Flug kommt somit in der Regel eine Ausgleichszahlung von 250 Euro in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei sehr langen Strecken kann die Airline die Zahlung unter bestimmten Bedingungen kürzen; auf innerdeutschen Verbindungen spielt das keine Rolle. Ausgleichszahlung und Ticketerstattung sind zwei verschiedene Ansprüche und schließen einander nicht aus.
Wann kein Anspruch auf Ausgleich besteht
Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterlagen, Sicherheitsrisiken oder Streiks der Flugsicherung. Die Betreuungsleistungen bleiben in solchen Fällen dennoch bestehen. Ob ein Umstand tatsächlich als außergewöhnlich gilt, ist im Einzelfall oft strittig und war schon mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Bei Zweifeln lohnt es sich, den konkreten Grund von einer neutralen Stelle prüfen zu lassen, statt eine Ablehnung der Airline ohne Weiteres hinzunehmen.
Bis wann Sie Ansprüche geltend machen können
Ansprüche aus der Verordnung verjähren in Deutschland regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Ein Anspruch aus dem Jahr 2024 kann daher grundsätzlich bis Ende 2027 verfolgt werden. Trotz dieser Frist ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu kümmern, solange sich Ablauf und Umstände noch gut belegen lassen.
So gehen Sie vor
Wer einen Anspruch prüfen möchte, sollte zunächst die Unterlagen sichern und dann schrittweise vorgehen:
- Belege sammeln: Buchungsbestätigung, Bordkarte, Angaben zur planmäßigen und tatsächlichen Ankunftszeit sowie Quittungen für zusätzliche Ausgaben.
- Fluggesellschaft anschreiben: den Sachverhalt schildern und den Anspruch schriftlich geltend machen, am besten mit einer Frist zur Rückmeldung.
- Bei Ablehnung oder ausbleibender Antwort: die zuständige Schlichtungsstelle einschalten. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel kostenfrei.
- In strittigen Fällen: rechtlichen Rat einholen. Ob sich weitere Schritte lohnen, hängt vom Einzelfall ab.
An wen Sie sich wenden können
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, gibt es in Deutschland neutrale Anlaufstellen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) vermittelt zwischen Reisenden und Fluggesellschaften. Das Luftfahrt-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechte. Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU unterstützt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Diese Stellen beraten unabhängig; kostenpflichtige Inkasso- oder Portalangebote sind für die Durchsetzung nicht zwingend nötig. Wer die Abwicklung dennoch abgeben möchte, kann kommerzielle Dienstleister wie AirHelp beauftragen, die den Anspruch prüfen und gegen eine Erfolgsprovision durchsetzen.
Fazit
Auch auf innerdeutschen Strecken gelten die EU-Fluggastrechte. Bei einer Annullierung oder einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kommt – wenn die Airline verantwortlich ist – eine Ausgleichszahlung von 250 Euro in Betracht, dazu Betreuung und wahlweise Erstattung oder Umbuchung. Wer die Belege sichert, die Airline schriftlich kontaktiert und bei Bedarf die Schlichtungsstelle einschaltet, hat gute Voraussetzungen, seine Ansprüche durchzusetzen. Für den konkreten Fall geben die zuständigen Stellen oder eine Rechtsberatung verbindliche Auskunft.
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